Wappen der Stadt Bobingen
Clemens Wenzeslaus, Fürstbischof von Augsburg (ab 1768), hatte während seiner Herrschaftszeit angeordnet, dass "jede Gemeinde in unserem Lande sich eines Abzeichens bedienen müsse".
Eine Urkunde über die formelle Verleihung des Bobinger Wappens hat es anscheinend nie gegeben.
Nach mündlicher Überlieferung sei die Führung des Hufeisens als Wappenzeichen befohlen worden, weil "Bobingen eine der ausgedehntesten Feldfluren habe und deshalb eine bedeutende Bauernschaft mit vielen Pferden zähle".
Auszug aus "Bobingen -Beiträge zur Heimatgeschichte" von Dr. jur. Herbert Schäfer, 1975.
Das Recht der Wappenführung ist ebenso wie das Namensrecht der Gemeinde gesetzlich geschützt (§12 BGB). Da das Stadtwappen ein Hoheitszeichen ist, genießt es auch den Schutz des § 27 des Warenzeichengesetzes. Eine Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens wird Privatpersonen oder Gewerbetreibenden jedoch nur erteilt werden, wenn die Verwendung im Interesse der Stadt liegt und hierdurch im privaten Wettbewerb dem öffentlichen Ansehen der Stadt kein Schaden zugeführt wird.
Die Verwendung des Stadtwappens der Stadt Bobingen ist ausschließlich nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Bobingen zulässig. Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an das Hauptamt.